Den eigenen Nachlass rechtzeitig
regeln

Mit der gesetzlichen Erbfolge, die im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) festgelegt ist, wird der Nachlass eines Verstorbenen geregelt – sofern keine anderen Verfügungen bestehen.

Kinder und Kindeskinder gehören zu den Erben erster Ordnung. Danach folgen Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten als Erben zweiter Ordnung. Ehepartner genießen Sonderrechte. Wer sein Erbe nach eigenen Wünschen später verteilen möchte, sorgt mit der Erstellung eines Testaments oder einem Erbvertrag für die entsprechenden Vorkehrungen.

Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz finden Sie erste Informationen: www.bmjv.de

Hinweis

In allen Fragen rund um das Erbrecht empfehlen wir zwecks Beratung die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt oder Notar. Die Beratung zur Gestaltung von Testamenten stellt grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Wir stellen aus diesem Grund ausdrücklich klar, dass dieser Ratgeber lediglich weitergehende Beratungsmöglichkeiten aufzeigen möchte. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und somit nicht um eine Rechtsberatung.

Das Testament

Ein Testament muss handschriftlich niedergelegt werden. Die Unterschrift muss mit Vor- und Zunamen geleistet werden.

Das Gemeinschaftstestament eines Ehepaares muss von einem Ehepartner handschriftlich aufgesetzt und von beiden jeweils mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden.

In einem Testament kann frei verfügt werden, wer was unter welchen Umständen bekommen soll. Die Erben müssen klar erkennbar sein. Ehegatten und Lebenspartner können sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zum Alleinerben einsetzen.

Es ist empfehlenswert, ein Testament in amtliche Verwahrung zu geben. Wer kein notarielles Testament hinterlegt hat, sollte eine Person seines Vertrauens darüber informieren, dass ein Testament vorhanden und wo es zu finden ist.

Ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden.

Wer unter Betreuung steht, kann sein Testament nicht mehr ändern.

Ein Testament ist ungültig, wenn die Unterschrift fehlt oder das Schriftstück mit Schreibmaschine beziehungsweise mit dem Computer verfasst wurde. Darüber hinaus sollten immer Ort und Zeitpunkt im Testament aufgeführt sein.

Jedes aufgefundene Testament muss ungeöffnet dem Amtsgericht (Nachlassgericht) ausgehändigt werden.